Projekt-970: Erhebung von zoologischen Anlagen die unter den Geltungsbereich der EU-Zoorichtlinien fallen

Projektleitung

Andreas Kaufmann

Forschungseinrichtung

Umweltbundesamt GmbH

Projektnummer

4016

Projektlaufzeit

-

Finanzierungspartner

Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

Allgemeine Projektinformationen

Titel, Abstract, Schlagwörter (englisch)

Berichte

Abschlussbericht , 01.12.2003

Kurzfassung

Vom Umweltbundesamt wurde im Zeitraum September 2002 bis August 2004 eine Studie erstellt, die den Status Quo österreichischer Tiergärten hinsichtlich der EU – Zoodirektive (Richtlinie 1999/22/EG) feststellen sollte. Die Richtlinie definiert erstmals den Begriff „Zoo“ als dauerhafte Einrichtungen, in denen lebende Exemplare von Wildtieren zwecks Zurschaustellung während eines Zeitraumes von mindestens sieben Tagen im Jahr gehalten werden. Ausgenommen werden von dieser Richtlinie Zirkusse, Tierhandlungen und Einrichtungen, die die Mitgliedsstaaten ausnehmen, weil sie keine signifikante Anzahl von Tieren oder Arten zur Schau stellen und die Ausnahme die Ziele der Richtlinie nicht gefährdet (Artikel 2 der Richtlinie). Ziel der Richtlinie ist der Schutz wildlebender Tiere und die Erhaltung der biologischen Vielfalt dadurch, dass die Mitgliedsstaaten Vorschriften für die Betriebserlaubnis und Überwachung von Zoos in der Gemeinschaft erlassen, um auf diese Weise die Rolle der Zoos bei der Erhaltung der biologischen Vielfalt zu stärken (Artikel 1 der Richtlinie). Unabhängig von der letztendlichen Umsetzung der Richtlinie in österreichisches Recht, wurden entsprechend den Zielen der Richtlinie alle permanenten Wildtierhaltungen Österreichs, die an mindestens sieben Tagen im Jahr öffentlich zugänglich und keine Zirkusse oder Tierhandlungen sind und zumindest ein Tier der Anhänge I/II bzw. A/B halten, recherchiert und kontaktiert, womit gesichert wurde, dass alle möglichen Zoos erfasst wurden, die eventuell das Ziel der Stärkung der Rolle der Zoos bei der Erhaltung der biologischen Vielfalt zu stärken unter bestimmten Voraussetzungen gefährden könnten. Nicht berücksichtigt wurden Gasthäuser, Einkaufszentren und ähnliche Einrichtungen, die Tiere unter Artenschutz halten, öffentlich zugänglich sind, obwohl sie möglicherweise dadurch die Voraussetzungen für einen „Zoo“ nach der Definition der Richtlinie erfüllen. Ebenfalls könnte dies auf Tierhandlungen mit den Tieren zutreffen, die unter Artenschutz stehen und nicht zum Verkauf angeboten werden. Alle Betreiber der nach genannten Kriterien erkannten 63 möglichen Zoos wurden persönlich kontaktiert und zu den in der Richtlinie genannten Anforderungen hinsichtlich Artenschutz, Bildung, Forschung, Tierbestand und Tierhaltung befragt. Zu diesem Zweck wurden einheitliche Fragebögen erarbeitet. In weiterer Folge wurden diese Anlagen besucht und die daraus gewonnenen Erkenntnisse gemeinsam mit den Ergebnissen der Befragung zu einem Gesamtbild verarbeitet. Die Mitarbeit der Betreiber war freiwillig und wurde in den meisten Fällen großzügig gewährt. Über 80 Prozent der zoologischen Einrichtungen Österreichs befinden sich in Privatbesitz, knapp 11 Prozent sind in öffentlichem Besitz, bei den verbleibenden Einrichtungen sind die Eigentümerstrukturen vermischt. Bereits mehr als 40 Prozent verfolgen mit ihrer Tierhaltung die Ziele „Öffentlichkeitsarbeit“ und „Bildung“, wie dies auch in der Richtlinie Artikel 3 gefordert wird. In der Richtlinie 1999/22/EG werden in Artikel 3 die Anforderungen an Zoos genannt. Die Erfüllung der Kriterien: 1. Information zu den zur Schau gestellten Arten und deren Lebensräume 2. Die Tierhaltung muss hohen Anforderungen und den biologischen und Erhaltungsbedürfnissen der jeweiligen Art genügen 3. Ein gut durchdachtes tiermedizinisches Vorbeugeprogramm und Behandlung 4. Vorbeuge gegen Entweichen von Tieren und Eindringen von Schädlingen 5. Führen eines aktuellen Bestandsverzeichnisses wird in jedem Fall verlangt, weiters wahlweise die Erfüllung nachstehender Anforderungen: 1. Beteiligung an Forschungsaktivitäten, die zur Erhaltung der Arten beitragen 2. Ausbildung in erhaltungsspezifischen Kenntnissen 3. Austausch an Informationen über die Arterhaltung 4. Aufzucht in Gefangenschaft, Bestandserneuerung 5. Wiedereinbürgerung von Arten in ihren natürlichen Lebensraum In der Gesamtbeurteilung stellt sich die Situation von Wildtierhaltungen in Österreich, die durch die Implementierung der Richtlinie 1999/22/EG als Zoos erachtet werden könnten, recht positiv dar. In annähernd 40 Prozent der Tierhaltungen erweisen sich die Anforderungen aus der Richtlinie 1999/22/EG bereits heute erfüllt. Durch geringfügige Verbesserungen, etwa durch die Implementierung veterinärmedizinischer Programme, Ausbildung der Mitarbeiter, Kooperation mit Zuchtprogrammen, Führen eines Bestandsverzeichnisses etc. wären in absehbarer Zeit weitere 36,5 Prozent der Tierhalter in der Lage, die Anforderungen der Richtlinie zu erfüllen. Bei rund 24 Prozent der Tierhaltungen wurden die Anforderungen aus der Richtlinie als nicht erfüllt erachtet, wobei angemerkt werden muss, dass zahlreiche vorgefundene Missstände nicht oder nicht nur mit den Anforderungen der Richtlinie 1999/22/EG in Widerspruch stehen. In einigen Fällen würde die Abgabe artengeschützter Tiere an qualifizierte Einrichtungen die betreffenden Tierhaltungen eventuell von der Richtlinie ausnehmen, in jedem Fall aber eine wesentliche Verbesserung hinsichtlich der Erfüllung der Anforderungen aus der Richtlinie bringen, da gerade Tiere von Arten, die unter Schutz stehen vielfach, aufgrund der hohen Ansprüche der Tiere, falsch oder unzureichend gehalten werden, wobei andere, weniger anspruchsvolle Tierarten gut versorgt sind und in diesen Bereichen die Anforderungen an die Tierhaltung aus der Richtlinie als erfüllt angesehen werden könnten, womit letztendlich unter diesen Voraussetzungen rund 90 Prozent der möglichen Zoos die Anforderungen aus der Richtlinie 1999/22/EG erfüllen könnten.