Projekt-203: Fachgrundlage zur Umsetzung der Programme gemäß Artikel 7 der EU-Richtlinie 76/464; Verringerung der Verschmutzung der Gewässer durch gefährliche Stoffe

Projektleitung

M. Nagy

Forschungseinrichtung

Umweltbundesamt GmbH

Projektnummer

3016

Projektlaufzeit

-

Finanzierungspartner

Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

Allgemeine Projektinformationen

Titel, Abstract, Schlagwörter (englisch)

Projektziele

Diese Studie wurde am Umweltbundesamt Wien im Auftrag des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft durchgeführt. Ziel der Studie war die Schaffung einer konkreten fachlichen Grundlage zur Umsetzung der Programme nach Artikel 7 der Richtlinie 76/464/EWG betreffend den Schutz von Oberflächengewässern vor gefährlichen Stoffen. Dazu wurden folgende Teilaufgaben bearbeitet:

1. Entwicklung einer transparenten und nachvollziehbaren Auswahl der für die österreichischen Oberflächengewässer relevanten gefährlichen Stoffe
2. Vorschlag zur Sicherstellung einer flächendeckenden Überwachung dieser Stoffe im Rahmen des nationalen Überwachungssystems
3. Vorschlag für Umweltqualitätsnormen (Immissionsgrenzwerte) für diese Stoffe
4. Abschätzung der Anzahl möglicher Überschreitungen der Umweltqualitätsnormen auf der Grundlage gegenwärtig verfügbarer Monitoringdaten

In diesem Projekt wurden insbesondere die Übergangsbestimmungen der Richtlinie 2000/60/EWG (Wasserrahmenrichtlinie) und die damit in Zusammenhang stehenden aktuellen Entwicklungen auf Gemeinschaftsebene berücksichtigt.

Berichte

Abschlussbericht , 01.03.2002

Kurzfassung

Diese Studie wurde am Umweltbundesamt Wien im Auftrag des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft durchgeführt. Ziel dieser Studie war die Schaffung einer konkreten fachlichen Grundlage zur Umsetzung der Programme nach Artikel 7 der Richtlinie 76/464/EWG betreffend den Schutz von Oberflächengewässern vor gefährlichen Stoffen. Dazu wurden folgende Teilaufgaben bearbeitet: 1. Entwicklung einer transparenten und nachvollziehbaren Auswahl der für die österreichischen Oberflächengewässer relevanten gefährlichen Stoffe 2. Vorschlag zur Sicherstellung einer flächendeckenden Überwachung dieser Stoffe im Rahmen des nationalen Überwachungssystems 3. Vorschlag für Umweltqualitätsnormen (Immissionsgrenzwerte) für diese Stoffe 4. Abschätzung der Anzahl möglicher Überschreitungen der Umweltqualitätsnormen auf der Grundlage gegenwärtig verfügbarer Monitoringdaten In diesem Projekt wurden insbesondere die Übergangsbestimmungen der Richtlinie 2000/60/EWG (Wasserrahmenrichtlinie) und die damit in Zusammenhang stehenden aktuellen Entwicklungen auf Gemeinschaftsebene berücksichtigt. In einem ersten Schritt wurden die für Österreich relevanten gefährlichen Stoffe identifiziert. Da die im Anhang der Richtlinie 76/464/EWG aufgezählten Substanzfamilien und Substanzgruppen eine Vielzahl von Einzelsubstanzen repräsentieren, wurde eine Vorauswahl von etwa 320 Kandidatenstoffen für die Relevanzprüfung getroffen. Diese Auswahl umfasste folgende internationale Listen: • Stoffliste aus der Mitteilung der Kommission vom 22. Juni 1982 • Liste der prioritären Stoffe gemäß Entscheidung No. 2455/2001 • Stoffliste aus dem Emissionsregister der Richtlinie 96/61/EG • sonstige im Anhang der Richtlinie 76/464/EWG genannte Einzelstoffe Darüber hinaus wurden Stoffe, die aus fachlicher Sicht eine mögliche Belastung der österreichischen Oberflächengewässer darstellen sowie sämtliche Stoffe, für die Monitoringdaten seit 1995 vorliegen, in die Relevanzprüfung einbezogen. Diese Kandidatenstoffe wurden sowohl auf ihre immissionsseitige als auch auf ihre emissionsseitige Relevanz geprüft, wobei alle verfügbaren Daten über ihre ökotoxikologischen Eigenschaften, Anwendungsmengen, Art der Verwendung und das Auftreten in der aquatischen Umwelt berücksichtigt wurden. Für insgesamt 274 Kandidatenstoffe konnte eine immissionsseitige Prüfung durch Auswertung der aus der nationalen Wassergüteerhebung (WGEV) vorliegenden Daten durchgeführt werden. Für die immissionsseitige Prüfung wurde der Mittelwert aller seit dem Jahr 1995 verfügbaren Daten je Messstelle mit einem entsprechenden Relevanzkriterium verglichen. Als Relevanzkriterium wurde der PNEC („predicted no-effect concentration“) herangezogen. Vorzugsweise wurde der PNEC-Wert, der im Rahmen von Risikobewertungen (Verordnungen (EWG) 793/93 und 1488/94 sowie Richtlinie 91/414/EWG) abgeleitet wurde, verwendet. War dieser Wert nicht verfügbar, wurde der PNEC-Wert aus der COMMPS-Studie zur Priorisierung chemischer Stoffe im Rahmen der Europäischen Wasserpolitik verwendet. War auch dieser Wert nicht vorhanden, wurde der niedrigste Wert aus einer umfassenden Datensammlung internationaler Umweltqualitätsnormen als Relevanzkriterium herangezogen. Lag der so gewählte Vergleichswert unter der jeweiligen analytischen Nachweisgrenze, galt die Nachweisgrenze als Relevanzkriterium. Ein Stoff wurde als immissionsseitig relevant eingestuft, wenn das Relevanzkriterium an zumindest einer Messstelle im Bundesgebiet überschritten wurde. Insgesamt wurden 50 Stoffe als immissionsseitig relevant ausgewiesen. Die emissionsseitige Relevanzprüfung von Pflanzenschutzmittelwirkstoffen wurde von der Fachabteilung des UBA für die Umweltbewertung von Pflanzenschutzmitteln aufgrund einer Risikoabschätzung durchgeführt. Wesentliche Kriterien für die Relevanzprüfung waren die Anwendungsmengen, Anwendungsart, Toxizität und Persistenz der einzelnen Wirkstoffe. Insgesamt wurden zwei Pflanzenschutzmittelwirkstoffe, die nicht bereits aufgrund der immissionsseitigen Prüfung als „relevant“ klassifiziert wurden, als emissionsseitig relevant ausgewiesen. Die emissionsseitige Relevanzprüfung für die restlichen Stoffe wurde vom Institut für industrielle Ökologie durchgeführt. In enger Zusammenarbeit mit der Österreichischen Bundeswirtschaftskammer und unter Einbeziehung von Daten über die tatsächliche Verwendung in Österreich wurde eine potentielle Umweltkonzentration abgeschätzt, die mit dem oben beschriebenen Bewertungskriterium (PNEC-Wert bzw. niedrigste internationale Umweltqualitätsnorm) verglichen wurde. Basierend auf dieser Auswertung wurden 12 Stoffe mit potentieller Relevanz aus Punktquellen identifiziert (davon 4 bereits als immissionsseitig relevant ausgewiesen). Stoffe aus diffusen Quellen wurden in die endgültige Liste der relevanten Stoffe aufgenommen, wenn ihre Relevanz durch das nationale Monitoring bestätigt wurde. Für 21 Kandidatenstoffe konnte aufgrund mangelnder Informationen die beschriebene Relevanzprüfung nicht durchgeführt werden. Diese Stoffe wurden daher von einer Gruppe nationaler Experten unter Einbeziehung von Universitäten, dem Bundesamt für Wasserwirtschaft, dem BMLFUW, der Wirtschaftskammer und dem Umweltbundesamt gemeinsam beurteilt. Aus dieser Expertenbeurteilung resultierten weitere 10 relevante Stoffe. Als Ergebnis der einzelnen o.g. Teilschritte der Relevanzprüfung wurden 70 gefährliche Stoffe als immissionsseitig und/oder emissionsseitig relevant für österreichische Oberflächengewässer ausgewiesen. Für 16 Stoffe der Liste 1 und der Liste der prioritären Stoffe (gemäß Entscheidung Nr. 2455/2001/EG) ist nach heutigem Wissensstand eine Gefährdung für österreichische Gewässer auszuschließen. Um EU-Berichtspflichten erfüllen zu können, wird vorgeschlagen, diese Stoffe gemeinsam mit den als relevant ausgewiesenen Stoffen in das nationale Monitoringprogramm aufzunehmen. In einem weiteren Schritt wurden für die ausgewählten relevanten Stoffe einschließlich der übrigen prioritären Stoffe und Stoffe der Liste 1 Vorschläge für Umweltqualitätsnormen aus international dokumentierten Qualitätszielen abgeleitet. Die Richtlinie 76/464/EWG enthält keine allgemeinen Vorgaben für die Ableitung von Qualitätszielen, für die 17 Stoffe der Liste 1 wurden jedoch konkrete Qualitätsziele in den Tochterrichtlinien festgelegt. Gemäß Wasserrahmenrichtlinie definieren diese Werte den „guten chemischen Zustand“ von Oberflächengewässern. Darüber hinaus legt die Wasserrahmenrichtlinie in Artikel 2, 4 und Anhang V, 1.2.6 allgemeine Vorgaben für die Ableitung von Umweltqualitätsnormen nach ökotoxikologischen Gesichtspunkten fest. Für die Ableitung der Umweltqualitätsnormen im Rahmen dieser Studie wurde daher auf internationale Qualitätsziele zurückgegriffen, die den Vorgaben der Wasserrahmenrichtlinie weitgehend entsprechen. Dabei wurde nach folgendem Schema vorgegangen: 1. Für Stoffe der Liste 1 wurden die Qualitätsziele der Tochterrichtlinien zur Richtlinie 76/464/EWG als Umweltqualitätsnormen herangezogen. 2. Für die übrigen nichtmetallischen Stoffe wurden die im Rahmen der Risikobewertung von Altstoffen gemäß Verordnung (EG) Nr. 1488/94 abgeleiteten PNEC-Werte herangezogen. 3. Für die übrigen nichtmetallischen Stoffe, für die keine PNEC-Werte aus der Risikobewertung zur Verfügung standen, wurden die Umweltqualitätsnormen aus den Datensammlungen folgender Institutionen und Mitgliedsstaaten herangezogen: • Scientific Committee for Toxicity and Ecotoxicologiy of chemical Substances (SCTE) • Qualitätsziele Frankreichs • Zielvorgaben der LAWA (Länderarbeitsgemeinschaft Wasser, Deutschland) • Qualitätsziele des Vereinten Königreichs • Qualitätsziele Dänemarks Falls für einzelne Stoffe auch diesen Datenquellen keine Umweltqualitätsnormen entnommen werden konnten, wurden alternativ andere internationale und nationale Daten verwendet, die im Bericht angeführt sind. 4. Für Metalle wurde der vom Fraunhofer-Institut für Umweltchemie und Ökotoxikologie vorgeschlagene „added risk“-Ansatz zur Ableitung von Umweltqualitätsnormen herangezogen. Dabei wird zu einem Hintergrundwert ein ökotoxikologisch abgeleiteter maximal zulässiger Zusatzwert addiert. Österreichweite Hintergrundwerte sind derzeit nicht verfügbar. Im Rahmen dieser Studie wurden daher die von der LAWA empfohlenen Hintergrundwerte herangezogen. Für die maximal zulässigen Zusatzwerte wurden entsprechend den Empfehlungen des Fraunhofer-Instituts niederländische Daten verwendet. Aufgrund der Tatsache, dass nur für die gelöste (filtrierte) Metallfraktion ein ökotoxikologisch eindeutig bestimmter Effektwert abgeleitet werden kann, wird empfohlen, für den „added risk“-Ansatz die filtrierte Probe heranzuziehen. In den folgenden Tabellen sind die betrachteten Stoffe und die vorgeschlagenen Umweltqualitätsnormen (UQN) zusammengestellt. Die mit * gekennzeichneten Stoffe sind Liste 1 Stoffe oder prioritäre Stoffe die nach gegenwärtigem Wissensstand für österreichische Gewässer nicht relevant sind.

Berichtsdateien

GefStoffe_in_Oberflaechengewaessern_Endbericht.zip

Autor/innen

Michael Nagy