grasende Kuh; Elemente Aluminium (Al), Bor (B), Chrom (Cr), Cobalt (Co), Kupfer (Cu), Molybdän (Mo), Selen (Se), Thallium (Tl), Zink (Zn), Vanadium (V) , sowie für die Polyzyklischen Aromatischen Kohlenwasserstoffe (PAK) als Abkürzungen in Kreisen im Vordergrund

© AGES; grasende Kuh mit Copilot, modifiziert mit dargestellten Elementen

Action4Feed: Entwicklung von Aktions- und Alarmwerten für Elemente ohne gesetzliche Höchstwerte für ausgewählte Futtermittel

Durch Umweltkontaminationen (Industriestandorte, Zwischenfälle), aber auch durch mit Altlasten kontaminierte Böden, in Einzelfällen auch geogenetisch, können Futtermittel mit diversen gesundheitlich relevanten Substanzen verunreinigt sein, die für Tier und Mensch ein Risiko darstellen. Eine Reihe von Stoffgruppen wird bereits in der Richtlinie 2002/32/EG über unerwünschte Stoffe in der Tierernährung mit definierten Gehalten geregelt. Darüber hinaus gibt es entsprechend der Definition für unerwünschte Stoffe weitere Elemente, die in den Rahmen dieser Richtlinie fallen, jedoch bislang nicht mit Höchst- oder Richtwerten versehen sind. Mit dem Ziel, die Grundlage für eine einheitliche und transparente Betrachtung zu schaffen, sowie den Bewertungsaufwand in Bezug auf nicht geregelte unerwünschte Stoffe in Futtermitteln einzugrenzen, wurden in der vorliegenden Arbeit einerseits eine umfassende Literaturrecherche durchgeführt und andererseits verfügbaren Daten einbezogen, um Aktionswerte und Alarmwerte für die Einschätzung der Kontaminationslage ausgewählter Elemente in wichtigen Grundfuttermitteln (Heu, Gras- und Maissilage) für grasende Nutztiere (Rind und Schaf) abzuleiten.

Nach Sichtung der einbezogenen Literatur und der in der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit (AGES) vorhandenen Daten für Futter- und Lebensmittel wurden insbesondere das AGES-Biomonitoring für Wiesengras und die Richtlinien des Vereins Deutscher Ingenieure (VDI) zu den betreffenden Elementen als beste Quelle für die Ableitung von Aktions- und Alarmwerten herangezogen.

Die Ergebnisse dienen in erster Linie der Orientierung für die gutachterliche Betrachtung von Untersuchungsergebnissen von Stichproben und stellen keine rechtlichen Vorgaben für behördliche Maßnahmen oder Entscheidungen dar. In bestimmten Fällen oder bei unklarer Faktenlage können die nachfolgend dargestellten Aktions- und Alarmwerte eine Einzelfallbewertung bzw. Risikoabschätzung nicht ersetzen. Dies gilt insbesondere für verdächtige Futtermittelproben, die aufgrund von auffälligen Elementgehalten in Lebensmitteln gezogen wurden. Hier sind neben den möglichen Gehalten im Futter auch alle sonstigen eruierten Begleitumstände einzubeziehen.

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